Impressum für Arztpraxen: Diese Pflichtangaben gelten nach dem DDG
Seit Mai 2024 regelt das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) die Impressumspflicht. Welche zusätzlichen berufsrechtlichen Angaben Ärztinnen und Ärzte machen müssen.
· 1 Min. Lesezeit
Vom TMG zum DDG
Seit dem 14. Mai 2024 ersetzt das Digitale-Dienste-Gesetz das Telemediengesetz. Die Impressumspflicht findet sich nun in § 5 DDG; inhaltlich hat sich wenig geändert, Verweise auf das TMG sollten aber aktualisiert werden.
Berufsrechtliche Zusatzangaben
Neben Name, Anschrift und Kontakt gehören bei Ärztinnen und Ärzten unter anderem die gesetzliche Berufsbezeichnung und der Staat, in dem sie verliehen wurde, die zuständige Kammer, die zuständige Kassenärztliche Vereinigung (bei Vertragsärzten) sowie ein Hinweis auf die berufsrechtlichen Regelungen dazu.
Leicht erreichbar platzieren
Das Impressum muss leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein – üblich ist ein Link im Footer jeder Seite.
Lassen Sie Ihre Angaben im Zweifel juristisch prüfen.
Barrierefrei – für alle Patienten und rechtssicher.
Prüfung und Umsetzung nach BFSG und WCAG 2.1 AA.
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